Nebelscheinwerfer

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Nebelleuchte, ausgebaut (XC70 MY2003)
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Nebelleuchte, ausgebaut (XC70 MY2003)

Inhaltsverzeichnis

Nebelscheinwerfer

Die Nebelscheinwerfer sollen Licht unter Nebelschwaden bringen, um die Sicht des Fahrers auf die Fahrbahn und deren Rand zu verbessern. Aus diesem Grund sind sie paarweise möglichst tief unten in der Front des Fahrzeuges angebracht und strahlen breit gefächert Licht ab.

Leider werden die Nebelscheinwerfer manchmal eingeschaltet, ohne dass hierfür ein Bedarf bestehen würde, was wegen der hohen Leuchtkraft zu Blendungen führen kann, insbesondere, weil Nebelscheinwerfer häufig im Rahmen von Lichttests nicht eingestellt werden.

Zusatzscheinwerfer
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Zusatzscheinwerfer

Wem die Fahrbahnausleuchtung der serienmässigen Lampen nicht ausreicht, kann im Volvo-Zubehör Zusatzscheinwerfer erwerben, die am Kühlergrill angebracht werden. Diese Zusatzscheinwerfer dürfen nur zusammen mit den Scheinwerfern benutzt werden. Sie leuchten die Fahrbahn heller aus als die Scheinwerfer alleine, leuchten aber nicht weiter.

Nebelschlussleuchte

Die Nebelschlussleuchte, die entweder einseitig oder auf beiden Seiten verbaut ist, soll durch ein besonders leuchtstarkes rotes Licht das vorausfahrende Fahrzeug für den nachfolgenden Verkehr auch bei stärksten Sichtbehinderungen deutlich erkennbar machen.

Rechtliche Bestimmungen

Deutschland

Die Nebelscheinwerfer vorne dürfen bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Schnee oder Nebel eingeschaltet werden (§17 Abs. 3 Satz 2 StVO). Zusätzlich zu den Nebelscheinwerfer muß entweder das Abblendlicht oder aber, bei Fahrzeugen mit zwei Nebelscheinwerfern, das Standlicht ("Begrenzungsleuchten", Definition: §17 Abs. 2 Satz 1 StVO (BRD)) eingeschaltet sein (§17 Abs. 3 Satz 2 StVO).

Wegen der Blendgefahr, die von der Nebelschlußleuchte ausgeht, darf sie erst ab einer Sichtweite von weniger als 50 m eingesetzt werden (§17 Abs. 3 Satz 4 StVO). Wegen der Faustformel "Geschwindigkeit = Sichtweite" darf in logischer Folge mit aktivierter Nebelschlußleuchte nicht schneller als 50 km/h gefahren werden (§3 Abs. 1 Satz 3 StVO).

Schweiz

"Die Nebellichter [...] dürfen nur bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen sowie nachts beim Befahren kurvenreicher Strecken verwendet werden" (Art. 32 Abs. 1 VRV). Nebelscheinwerfer werden in der Regel zusammen mit den Abblendlichtern verwendet; die Verwendung von Standlicht und Nebelscheinwerfer zusammen ist jedoch nicht ausdrücklich verboten.

"Die Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt" (Art. 32 Abs. 2 VRV).

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